18 stvg 115 vvg
Der Kläger verlangt u. Schmerzensgeld, Schadensersatz für Erwerbsschäden und vermehrte Bedürfnisse und eine Geldrente aus einem Verkehrsunfall. Er erlitt schwerste Verletzungen und ist seitdem dauerhaft an einen Rollstuhl gebunden. Dadurch ist es ihm unmöglich geworden, seinen Beruf auszuüben. Er lebt nun in einer Eigentumswohnung, die behindertengerecht ausgebaut werden musste. Das Landgericht wies die Klage ab. Ein Anspruch gem. Die von dem Pkw ausgehende Betriebsgefahr trete deshalb hinter dem Mitverschulden des Klägers zurück. Vorliegend hat der Beklagte zu 1 jedoch nicht nachgewiesen, sich in der Verkehrssituation richtig verhalten zu haben. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit muss bereits ab dem Standort des die Höchstgeschwindigkeit vorschreibenden Schildes eingehalten werden. Der Unfall selbst war hingegen auch bei einer angepassten Geschwindigkeit räumlich und zeitlich nicht vermeidbar. Auf Beklagtenseite ist eine einfache Betriebsgefahr des Pkw i. Diese tritt auch — entgegen der Ansicht des Landgerichtes — nicht hinter dem nicht bewiesenen Verschulden des Klägers zurück.
18 StVG 115 VVG: Rechtsfolgen bei Kraftfahrzeugunfällen
Das bedeutet, dass örtlich und zeitlich ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem Betrieb des Kfz und dem Eintritt des Schadens bestehen muss. Die gerade durch das Kfz verursachte spezifische Gefahr muss sich verwirklicht haben. Bei einem unabwendbaren Ereignis s. Bei der höheren Gewalt kommen jedoch lediglich elementare Naturkräfte Wirbelstürme, Erdbeben oder Brückeneinsturz, Tiere wie Pferde auf der Autobahn oder Handlungen Dritter in Frage und diese müssen nach der menschlichen Erfahrung unvorhersehbar und unabwendbar sein. In Klausuren spielt dies häufig bei der Abgrenzung von Gefälligkeitsfahrten zu Geschäftsfahrten eine Rolle und es kann problematisch sein, ob ein Haftungsausschluss möglich war oder nicht. Nach einer Tötung kann gem. Es ist dann für den Einzelfall eine Abwägung nach den Verursachungsbeiträgen der einzelnen Halter vorzunehmen Halter und Fahrzeugführer desselben Kraftfahrzeugs bilden dabei aber immer eine Haftungseinheit. Im Extremfall kann eine Haftung ganz hinter der anderen zurücktreten.
| Haftung im Straßenverkehr nach 18 StVG und 115 VVG | Dieser Exkurs behandelt die Klausursituation des Verkehrsunfalls. Der Verkehrsunfall ist häufig Gegenstand von Klausuren des zweiten Staatsexamens. |
| 18 StVG 115 VVG: Versicherungsschutz und Haftungsfragen | StVG zu denken. Bei der Gefährdungshaftung haftet der Schädiger ohne jegliches Verschulden für einen Schadenserfolg, weil er eine besondere Gefahrenquelle nutzt. |
Haftung im Straßenverkehr nach 18 StVG und 115 VVG
Dieser Exkurs behandelt die Klausursituation des Verkehrsunfalls. Der Verkehrsunfall ist häufig Gegenstand von Klausuren des zweiten Staatsexamens. In diesem Exkurs werden vier materielle Themenbereiche der Klausursituation des Verkehrsunfalls dargestellt: die Haftung des Halters, vgl. Ein erfolgreicher Anspruch gegen den Halter setzt folgende Punkte voraus: Rechtsgutsverletzung, Verursachung durch ein Fahrzeug oder einen Anhänger, bei Betrieb, Halter als Anspruchsgegner, kausaler Schaden, kein Ausschluss wegen höherer Gewalt und Zurechnung eigenen Verhaltens. Weiterhin muss die Rechtsgutsverletzung durch ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger verursacht worden sein. Der Anhänger muss dazu bestimmt sein, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden. Zudem muss die Rechtsgutsverletzung bei Betrieb des Kraftfahrzeugs stattgefunden haben. Es geht hierbei mithin um eine objektive Zurechnung. Ferner ist ein Kraftfahrzeug auch dann nicht in Betrieb, wenn sich keine von der Nutzung ausgehende Gefahr realisiert hat. Dieses Merkmal ist sehr weit zu verstehen und nur in Ausnahmefällen abzulehnen.
18 StVG 115 VVG: Versicherungsschutz und Haftungsfragen
Der Kläger trägt vor, die Fahrerin des klägerischen Pkw, die Zeugin …, habe innerorts nach links in die Einfahrt des Anwesens … abbiegen wollen. Sie habe deshalb den linken Blinker gesetzt und die Geschwindigkeit verringert. Bevor sie den Abbiegevorgang vollzogen habe, habe sie sich vergewissert, dass sich kein entgegenkommendes Fahrzeug nähere und die hinter ihr befindlichen Fahrzeuge keine Anzeichen eines Überholvorgangs gemacht hätten. Da der hinter dem klägerischen Pkw fahrende Beklagte zu 3 weder geblinkt noch zum Überholen angesetzt habe und sich kein entgegenkommendes Fahrzeug näherte, habe die Zeugin … den Abbiegevorgang vollzogen. Als das klägerische Fahrzeug mit den Vorderreifen kurz vor der Einfahrt gewesen sei, sei der Pkw des Beklagten zu 3 plötzlich und unerwartet mit überhöhter Geschwindigkeit mit der linken vorderen Seite des klägerischen Fahrzeugs kollidiert. Der Kläger ist der Ansicht, der Unfall sei für die Zeugin … unvermeidbar gewesen. Der Beklagte zu 3 habe das Fahrzeug des Beklagten zu 1 gesteuert.